Allgemeine Geschäftsbedingungen

LENZ & GOMEZ Personaldienstleistungen GmbH (Verleiher) überläßt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die unbefristete  Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 AÜG wurde am 01.09.1994 durch das Landesarbeitsamt Südbayern in München erteilt.

1. Es besteht allein vertragliche Beziehung zwischen dem Verleiher und Entleiher. Art und Umfang der auszuübenden Arbeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Mitarbeiter (MA) sind daher mit dem Verleiher zu vereinbaren. Die überlassenen MA sind nicht berechtigt von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen.

2. Der Verleiher verpflichtet sich, auf besondere Wünsche und Verhältnisse des Entleihers Rücksicht zu nehmen. Er ist jedoch berechtigt, auch während der Ausführung des Auftrages den überlassenen MA abzurufen und durch einen anderen MA zu ersetzen.

3. LENZ & GOMEZ Personaldienstleistungen GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner MA für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entsteht. Für weitergehende Ansprüche haftet LENZ & GOMEZ Personaldienstleistungen GmbH nicht.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Entleiher, überlassene MA von LENZ & GOMEZ GmbH keine Geldbeträge, insbesondere keine Lohn und Reisekostenvorschüsse auszuzahlen. Er verpflichtet sich weiterhin, MA vom Verleiher nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Der Entleiher stellt den Verleiher ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

4. Die regelmäßige Arbeitszeit der MA von LENZ & GOMEZ GmbH entspricht mindestens einer 35 Stunden Woche. Ab 38,5 Stunden werden Überstunden berechnet. Darüber hinaus fallen folgende Zuschläge für  Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf den vereinbarten Stundenverrechnungssatz an :

Mehrarbeit 25%
20.00 Uhr-6.00 Uhr Nachtarbeit 25%
Samstagsarbeit 50%
Sonn-/Feiertagsarbeit  100%

Der Entleiher bestätigt durch Unterschrift und Stempel auf dem Tätigkeitsnachweis die effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Woche des überlassenen MA. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Entleiher unterschriebenen Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird sofort mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne jeden Abzug zu begleichen.

6. Sämtliche Beanstandungen, insbesondere wenn der Entleiher feststellt, daß die Leistungen eines von LENZ & GOMEZ Personaldienstleistungen GmbH überlassenen MA für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat er unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Zeigt ein Entleiher Mängel nicht innerhalb einer Woche nach entstehen der Reklamation an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme des MA fest, daß dieser für die Arbeiten nicht geeignet ist und verlangt er den Austausch gegen einen anderen MA, so werden diese Arbeitsstunden nicht berechnet.

7. Während des Einsatzes steht dem Entleiher für alle ausgeführten Arbeiten das arbeitsvertragliche Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber den überlassenen MA zu. Das Auftragsende ist 3 Werktage vor Arbeitsablauf mitzuteilen.

8. Die überlassenen MA werden von LENZ & GOMEZ GmbH über die  geltenden Unfallverhütungsvorschriften unterrichtet. Der Entleiher verpflichtet sich den MA am Arbeitsplatz sicherheitstechnisch zu unterweisen und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. Bei einem Arbeitsunfall ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und die Verwaltungsberufsgenossenschaft, bei der unsere MA versichert sind, unverzüglich zu unterrichten.

9. Der Verleiher verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten. Im Falle des Einsatzes ausländischer MA sichert der Verleiher zu, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Der Entleiher verpflichtet sich, gemäß der für ihn zutreffenden Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu verfahren.

10. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg.